3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, wies mit Verfügung vom 2. April 2015 den Antrag der Beschwerdeführenden 1 bis 5 auf Sistierung des Verfahrens ab. Es hielt dazu fest, die Einsprache sei von allen Stockwerkeigentümern unterzeichnet worden und die O.________ ag, die selbst Stockwerkeigentümerin aber auch Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei, sei als Vertretung angegeben worden. Es sei für die Frage der Entscheideröffnung unerheblich, ob die Einsprechenden als Stockwerkeigentümergemeinschaft oder als einzelne Eigentümer hätten handeln wollen. Im zweiten Fall handle es sich um eine Kollektiveinsprache, in der gemäss Art.