Sie begründeten diese Anträge damit, dass der angefochtene Entscheid nur der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Beschwerdeführerin 6) eröffnet worden sei. Die Einsprache sei aber von allen Stockwerkeigentümern unterzeichnet worden, die damit auch in eigenem Namen Einsprache erhoben hätten. Der angefochtene Entscheid müsse daher allen Einsprechenden einzeln eröffnet und das Beschwerdeverfahren bis dahin eingestellt werden. Weiter seien vorsorgliche Massnahmen zu erlassen, da die Beschwerdegegnerin bereits vor Rechtskraft der Baubewilligung mehrfach geröstet habe. 3