Sie machen insbesondere geltend, das Vorhaben sei nicht zonenkonform, da es kein mässig störendes Gewerbe sei, sondern störende Geruchsimmissionen verursache. In prozessualer Hinsicht beantragten sie mit der Beschwerdeeinreichung, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen den angefochtenen Entscheid ordnungsgemäss zu eröffnen und das Beschwerdeverfahren sei bis dahin einzustellen. Gleichzeitig verlangten sie, es sei der Beschwerdegegnerin mittels vorsorglicher Massnahmen ein vorzeitiges Rösten zu verbieten. Sie begründeten diese Anträge damit, dass der angefochtene Entscheid nur der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Beschwerdeführerin 6) eröffnet worden sei.