2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1 bis 5 am 31. März 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen, es sei dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen, eventualiter sei die Baubewilligung nur unter zusätzlichen Auflagen und Bedingungen betreffend Geruchsimmissionen zu erteilen. Sie machen insbesondere geltend, das Vorhaben sei nicht zonenkonform, da es kein mässig störendes Gewerbe sei, sondern störende Geruchsimmissionen verursache.