Vorliegend ist nicht der Gesamtentscheid vom 2. März 2015 zu beurteilen, sondern lediglich die Aufhebung der Auflage Ziff. 1. Da das Bauvorhaben ohne die Auflage nicht bewilligungsfähig ist, kann die Auflage nicht aufgehoben werden. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden wird abgewiesen. 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV12). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG).