e) Es kann festgehalten werden, dass das Bauvorhaben der Beschwerdeführenden ohne eine Verlegung der Leitungen nicht umgesetzt werden kann. Die Leitungen müssen in einem dafür vorgesehenen Verfahren verlegt werden. Ein solches wurde bis jetzt nicht durchgeführt. Die Erschliessung ist damit nicht sichergestellt. Dem Bauvorhaben müsste der Bauabschlag erteilt werden. Die Gemeinde hat stattdessen die Baubewilligung mit der Auflage erteilt, dass das Bauvorhaben erst umgesetzt werden darf, wenn die neue Hauptversorgungsleitung erstellt und die Erschliessung des Bauvorhabens damit sichergestellt ist.