Alternativ kann die Gemeinde mit den Beschwerdeführenden vertraglich vereinbaren, dass diese die Erschliessungsanlagen selber erstellen (Art. 109 BauG und Art. 21 Abs. 3 WVR). Die Erstellung bedarf einer Überbauungsordnung (Art. 109 Abs. 1 Bst. a BauG) oder mindestens einer Baubewilligung (Art. 6 Abs. 1 Bst. q BewD10, e contrario). Die Erschliessungsanlagen fallen nach der Erstellung von Gesetzes wegen in das Eigentum der Gemeinde (Art. 109 Abs. 2 BauG). Für die Beurteilung des Baugesuchs ist daher der Regierungsstatthalter zuständig (Art. 8 Abs. 2 BewD). Zudem gilt die Finanzkompetenzordnung der Gemeinde. Da die Erstellung der Erschliessungsanlagen die