d) Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie würden die Leitungen selber und auf eigene Kosten verlegen. Die Erschliessung ist Sache der Gemeinde (Art. 108 Abs. 1 BauG und Art. 21 Abs. 1 WVR). Da das Grundstück unbestrittenermassen seit mehr als 15 Jahren eingezont ist, haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf die Erschliessung (Art. 108a Abs. 1 Bst. a BauG). Dieser Anspruch ist im Verfahren nach Art. 108a Abs. 1 Bst. c BauG beim Regierungsstatthalteramt geltend zu machen.