Für die Erschliessung des Bauvorhabens bedeutet dies, dass sie erst dann als sichergestellt gelten kann, wenn für die Verlegung der Leitungen ein gültiger Erschliessungsplan oder eine Baubewilligung vorliegt. Auch der Nachweis der nötigen finanziellen Mittel gehört zur Sicherstellung. Die Erschliessung ist grundsätzlich Sache der Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 und 21 Abs. 1 WVR). Für den Nachweis der finanziellen Mittel ist daher der Kreditbeschluss des finanzkompetenten Organs erforderlich.9 Vorliegend liegt weder ein Erschliessungsplan noch eine Baubewilligung für die Verlegung der Leitungen vor.