Vorliegend verlaufen eine Hauptversorgungsleitung mit zwei Ästen sowie eine Abwasserleitung quer durch das Baugrundstück. Die Leitungen sind mit einem im Grundbuch eingetragenen Durchleitungsrecht gesichert. Gemäss Art. 24 Abs. 2 WVR8 müssen Bauten einen Abstand von 4.00 m von den Leitungen einhalten. Die Lage der Leitungen, die vorgeschriebenen minimalen Abstände und das Durchleitungsrecht führen dazu, dass das Grundstück im aktuellen Zustand faktisch nicht mit einem Einfamilienhaus überbaut werden kann. Die Umsetzung des Bauvorhabens der Beschwerdeführenden ist nur möglich, wenn alle Leitungen an den Rand des Grundstücks verlegt werden.