7 Abs. 1 BauG ist es ausreichend, wenn bei der Bewilligungserteilung die genügende Erschliessung bei Baubeginn oder spätestens bei Fertigstellung des Baus sichergestellt ist. Als sichergestellt gilt die Erschliessung, wenn (a) sämtliche erforderlichen Anlagen vorhanden sind oder Gewähr dafür besteht, dass sie spätestens bei Fertigstellung der Bauten und Anlagen, soweit nötig bei Baubeginn, vollendet sein werden, (b) die Anschlüsse an das öffentliche Strassen- und Leitungsnetz bewilligt sind und (c) bei Anlagen auf fremdem Grund entweder ein für die Grundeigentümer verbindlicher Plan (Überbauungsplan, Strassenplan) besteht oder das