c) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn das Baugrundstück erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG6). Dies ist der Fall, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19 Abs. 1 RPG). Gemäss Art. 7 Abs. 1 BauG ist es ausreichend, wenn bei der Bewilligungserteilung die genügende Erschliessung bei Baubeginn oder spätestens bei Fertigstellung des Baus sichergestellt ist.