Die Baubewilligung wird vorliegend von der Erstellung der Erschliessung F.________ Strasse abhängig gemacht. Es handelt sich daher entgegen der Bezeichnung im Entscheid um eine Suspensivbedingung. Die falsche Bezeichnung ist aber unbeachtlich. Um Unklarheiten zu vermeiden, wird daher im Folgenden die Bezeichnung gemäss Entscheid vom 2. März 2015 beibehalten.