Die Gemeinde macht geltend, die Frischwasserleitung auf dem Baugrundstück sei eine Hauptversorgungsleitung der Gemeinde. Bei einer Verlegung der Leitung durch die Beschwerdeführenden bestehe aufgrund des Alters der Leitung die Gefahr, dass diese beschädigt würde. Dies könne aus Gründen der Versorgungssicherheit nicht riskiert werden. Die Gemeinde plane zudem, zusammen mit der Sanierung eine Modernisierung und Entflechtung der Leitungen in diesem Dorfteil und die Erschliessung der gegenüber dem Baugrundstück gelegenen Überbauungsordnung "E.________".