Die Gemeinde plant die Sanierung und Verlegung der Leitungen für das Jahr 2016. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden deshalb die Baubewilligung erteilt, diese aber von der Gültigkeit der Wasseranschlussbewilligung abhängig gemacht. Die Beschwerdeführenden rügen, das Baugrundstück sei erschlossen. Es bestehe daher ein unbedingter Rechtsanspruch auf Erteilung einer bedingungsfreien Baubewilligung. Die Mehrbelastung der Wasserleitung durch das Bauvorhaben sei gering, die bestehende Erschliessung daher als genügend zu betrachten. Die künftige Sanierung stehe dem Bauvorhaben nicht entgegen. Im Übrigen würden sie sich verpflichten, für alle anfallenden Kosten aufzukommen.