a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das streitige Bauvorhaben die baurechtlichen Anforderungen betreffend Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden dringen insoweit mit ihren Rügen durch; die Prüfung weiterer Beschwerdegründe erübrigt sich damit. Entsprechend ist der angefochtene Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland aufzuheben und dem Projekt der Bauabschlag zu erteilen.