Zudem erfüllt der markierte Aufenthaltsbereich mit einer Breite von lediglich 4 Metern die minimale Breite gemäss der AHOP-Empfehlung nicht. Weitere Überlegungen zur Eignung einer schmalen, zwischen zwei mehrstöckigen Gebäuden angelegten, durch einen Fussweg zerschnittenen Fläche als Aufenthaltsbereich brauchen nicht angestellt zu werden, denn es ergibt sich bereits aus der Dimensionierung, dass die Aufenthaltsbereiche den baurechtlichen Anforderungen nicht genügen. Entsprechend erübrigen sich auch Erörterungen zur behindertengerechten Ausgestaltung. 5. Zusammenfassung und Kosten