gemäss Art. 45 Abs. 2 BauV nicht eingehalten ist. Bei zwei projektierten Mehrfamilienhäusern beträgt die Mindestfläche 40 m2. Ob diese Mindestfläche nach Art. 45 Abs. 3 BauV herabgesetzt werden könnte, kann offen bleiben, denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass schwierige Grundstücksverhältnisse vorliegen, die dies rechtfertigen könnten. Die Mindestfläche von 20 m2 pro Mehrfamilienhaus, hier also gesamthaft 40 m2, muss gemäss dem Gesagten als allgemein zugänglicher Aufenthaltsbereich ausgestaltet sein. Dies trifft vorliegend nicht zu. Allgemein zugänglich ist lediglich die südöstlich zwischen den Gebäuden ausgeschiedene Fläche von 20