e) Letztlich kann offen bleiben, ob die ausgeschiedenen oder ausscheidbaren Aufenthaltsbereiche gesamthaft die erforderlichen Flächenmasse aufweisen. Es zeigt sich nämlich, dass die Vorschrift über die Mindestfläche von 20 m2 pro Mehrfamilienhaus 36Plan Kinderspielplatz und Aufenthaltsbereich, Massstab 1:500, Projektänderung vom 2. April 2014, vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland gestempelt am 25. Februar 2015. 37 Beschwerdeantwort, S. 9. 18