Aus den Plänen ergibt sich somit ein Aufenthaltsbereich von 35 m2 + 20 m2 = 55 m2. Dies unterschreitet den von der Beschwerdegegnerin errechneten Bedarf von 66.4 m2. Unter Zugrundelegung der Hauptnutzungsfläche von gesamthaft 1'070 m2 gemäss obiger Berechnung würde ein Bedarf von 53.5 m2 resultieren, wobei allerdings die Konstruktionsflächen mangels Ersichtlichkeit aus den Plänen unberücksichtigt bleiben. Die Beschwerdegegnerin führt zudem an, dass die Sitzplätze der Attikawohnungen im Plan nicht eingezeichnet, jedoch ebenfalls zur Hälfte anzurechnen seien. Dies würde eine zusätzliche Aufenthaltsfläche von 33.5 m2 ergeben.