Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin37 handelt es sich um den südöstlichen Bereich zwischen den Gebäuden, der auch für gehbehinderte Personen zugänglich sei. Dessen Masse betragen allerdings 4 m x 5 m, so dass eher anzunehmen ist, dass der dritte als vorhanden angeführte Bereich von 20.0 m2 diese Fläche bezeichnen soll.