Aus diesem Grund ist ihre Anrechenbarkeit auf die Hälfte beschränkt. Zudem muss die Mindestfläche von 20 m2 pro Mehrfamilienhaus in der primär vorgesehenen Art und Weise, nämlich als allen Bewohnern zugänglicher Bereich, ausgeschieden werden.34 Für die Ausgestaltung der allgemeinen Aufenthaltsbereiche ist gemäss Art. 44 Abs. 4 BauV die AHOP- Empfehlung massgebend. Entsprechend gilt insbesondere auch hier, dass der Aufenthaltsbereich in der Regel eine minimale nutzbare Breite von 5 Metern aufweisen soll; schmalere Bereiche können aus funktionellen Gründen in der Regel nicht angerechnet werden.35 31 Art. 43 Abs. 1 BauV. 32 Art. 45 Abs. 2 BauV. 33 Art. 44 Abs. 3 BauV.