Allen Bewohnern ist der Zugang zu den allgemeinen Aufenthaltsbereichen zu ermöglichen. Mindestens zu einem Aufenthaltsbereich muss der Zugang, wenn möglich, rollstuhlgängig sein.33 Es müssen jedoch nicht sämtliche anrechenbaren Aufenthaltsbereiche allen Bewohnern zugänglich sein. Art. 54 Abs. 4 BauV erlaubt auch die hälftige Anrechnung der Fläche von mindestens 2 Meter breiten Terrassen, Balkonen und dergleichen. Solche privaten Aufenthaltsbereiche werden jedoch dem sozialpolitischen Ziel, Begegnungsstätten für die Bewohner von Mehrfamilienhäusern zu schaffen, nur bedingt gerecht. Aus diesem Grund ist ihre Anrechenbarkeit auf die Hälfte beschränkt.