Auffassung der Beschwerdeführenden könne die Fläche von mindestens 2 Meter breiten Terrassen, Balkonen und dergleichen angerechnet werden. Die Vorgaben der AHOP- Empfehlung, wonach Aufenthaltsbereiche in der Regel eine minimale nutzbare Breite von 5 Metern aufweisen müssten, sei nicht verbindlich.