Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem sie sich mit der Rüge, die Aufenthaltsbereiche seien nicht behindertengerecht ausgestaltet, nicht auseinandergesetzt habe. Es genüge nicht, wenn diesbezüglich auf den positiven Bericht der Behindertenorganisation procap verwiesen werde. b) Die Vorinstanz erachtete die erforderliche Aufenthaltsfläche gestützt auf die Berechnungen der Beschwerdegegnerin als gegeben. Sie führt an, entgegen der 30 Beschwerdeantwort, S. 8. 16