Dies zeige, dass sie nicht als Begegnungsort für die Bewohnenden geplant seien. Zudem sei der Aufenthaltsbereich gegenüber der Parkierung mit einem Weg zerschnitten und es befinde sich darauf eine nicht näher bezeichnete Installation. Der Situationsplan weise gemäss Legende eine Fläche von 16 m2 sowie eine Fläche von 20 m2 aus; diese seien jedoch aufgrund des Plans nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht ersichtlich, welcher Aufenthaltsbereich rollstuhlgängig sei. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem sie sich mit der Rüge, die Aufenthaltsbereiche seien nicht behindertengerecht ausgestaltet, nicht auseinandergesetzt habe.