a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden sind auch die Aufenthaltsbereiche nicht korrekt ausgewiesen. So seien selbst die Balkone im Obergeschoss zum Aufenthaltsbereich gezählt worden, obwohl diese nur für die jeweiligen Wohnungen zugänglich seien. Die ebenfalls angerechneten vier Sitzplätze der Parterre-Wohnungen seien mit Sichtschutz voneinander abgetrennt und nur den jeweiligen Wohnungen zuzurechnen. Zudem verlaufe neben zwei der vier Sitzplätze eine Stützmauer. Dies zeige, dass sie nicht als Begegnungsort für die Bewohnenden geplant seien.