Zum einen wurde bereits dargelegt, dass sich der Fahrweg gerade nicht zur Anrechnung als Kinderspielfläche anbietet. Zudem darf von der Bauherrschaft erwartet werden, dass sie hinsichtlich des gesetzlich vorgeschriebenen Kinderspielplatzes ein Konzept erarbeitet, welches dem Sinn und Zweck der entsprechenden Vorschriften Rechnung trägt. Das wahllose Bezeichnen nicht anderweitig nutzbarer Grundstücksflächen als Kinderspielplatz wird diesem Anspruch nicht gerecht. 3. Aufenthaltsbereiche