Ein Anlass für eine Herabsetzung der Mindestfläche gemäss Art. 45 Abs. 3 BauV wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass das Bauvorhaben die Vorgaben betreffend Kinderspielplätze nicht einhält. Nach Ausscheidung der nicht anrechenbaren Flächen resultiert eine deutlich unterdimensionierte Spielfläche. In diesem Zusammenhang muss auch das Argument der Beschwerdegegnerin, dass "im Bereich des Weges eine deutlich grössere Fläche zu Spielzwecken ausgeschieden werden könnte"30 unbeachtlich bleiben. Zum einen wurde bereits dargelegt, dass sich der Fahrweg gerade nicht zur Anrechnung als Kinderspielfläche anbietet.