g) Nach dem Gesagten ist von der ausgewiesenen Spielfläche von 230 m2 zunächst die Parzelle Nr. G.________ abzuziehen. Dies zum einen aufgrund des Miteigentums- und Mitnutzungsrechts anderer Berechtigter, zum anderen weil sich die entsprechende Fläche nicht als Spielfläche eignet. Gemäss dem Grundstückinformationssystem Grudis weist die Parzelle Nr. G.________ eine Fläche von 53 m2 auf. Abzuziehen ist sodann die mit einem Fahrwegrecht zugunsten der Nachbarn belegte Stichstrasse. Gemäss der öffentlichen Urkunde vom 25. November 199829 besteht das Fahrwegrecht auf einer Breite von ca. 3 Metern, die dem Spielplatz zugewiesene Länge gemäss Plänen rund 18 Meter.