Vor jedem Gebäude ist somit ein Streifen von 3,5 m x 2 m von der markierten Spielfläche abzuziehen, gesamthaft also 14 m2. Zwischen den Gebäuden beträgt zudem die Breite der ausgewiesenen Spielfläche auf einer Länge von 8,5 Metern nur 4 Meter. Auch diese Fläche (34 m2) wurde zu Unrecht an die Spielfläche angerechnet und ist abzuziehen.