Die AHOP-Empfehlung stützt sich auf Art. 44 Abs. 4 BauV. Die darin enthaltenen Vorgaben konkretisieren die in dieser Bestimmung aufgestellte Vorschrift, dass Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze ihrem Zweck entsprechend einzurichten sind. Nach den Vorgaben der AHOP-Empfehlung sind Spielflächen so anzulegen, dass Konflikte zwischen verschiedenen Nutzungen (bspw. Spielen und Manövrieren von Motorfahrzeugen; Spielen und Wohnen) minimiert werden und die Privatsphäre gewahrt ist. Eine Abweichung von den Vorgaben der AHOP-Empfehlung kann gerechtfertigt sein, wenn sachliche Gründe dafür sprechen.