f) Die Beschwerdeführenden bestreiten die Eignung weiterer als Teil der Spielfläche markierter Bereiche, weil diese schattig oder durch Fusswege und Stützmauern beeinträchtigt seien. Zudem werde die minimale Breite von 5 Metern gemäss der AHOP- Empfehlung nicht überall eingehalten, ebenso wenig der empfohlene Abstand von 3 Metern gegenüber Hauptfassaden. Die Vorinstanz führt dazu im angefochtenen Entscheid aus, die Vorgaben der AHOP- Empfehlung zur minimalen Breite etc. seien nicht in jeder Hinsicht verbindlich. Die Bauherrschaft habe Absturzsicherungen und weitere Schutzmassnahmen zugesichert.