Nach Art. 44 Abs. 1 BauV müssen Kinderspielplätze an dem Verkehr abgewandten Arealstellen angelegt werden. Art. 44 Abs. 3 BauV verneint die Anrechenbarkeit von Flächen, die nur durch Einstellhallen erreicht werden können; daraus lässt sich die Unvereinbarkeit von anrechenbaren Spielflächen auch mit langsamem, nur punktuell auftretendem Motorverkehr ableiten. Entsprechendes lässt sich auch der einschlägigen AHOP-Empfehlung entnehmen: Danach sind Fussgänger-Erschliessungsbereiche bei entsprechender räumlicher Gestaltung attraktive Spiel- und Aufenthaltsbereiche.26 Im Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass Erschliessungsbereiche für den motorisierten Verkehr dafür ungeeignet sind. Dies muss