Dem kann nicht zugestimmt werden. Nach dem oben Dargelegten darf als Kinderspielplatz nicht jede Fläche angerechnet werden, die (eventuell unter elterlicher Aufsicht) von Kindern zum Spielen genutzt werden kann, sondern vielmehr nur solche Bereiche, welche für diese Zwecke "eingerichtet" sind, sich also von ihrer Ausgestaltung her für Spiele von Kleinkindern und schulpflichtigen Kindern eignen. Zwar trifft es zu, dass ebene Flächen sich beispielsweise zum Velo- oder Trottinettfahren eignen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es zu Konflikten mit dem motorisierten Verkehr kommen kann. Nach Art. 44 Abs. 1 BauV müssen Kinderspielplätze an dem Verkehr abgewandten Arealstellen angelegt werden.