Die Vorinstanz leitet die Eignung der Parzelle Nr. G.________ als Kinderspielplatz daraus ab, dass sie gemäss der öffentlichen Urkunde vom 25. November 1998 auch als "gemeinschaftlicher Kinderspielplatz" reserviert sei. Dass dieselbe Fläche zugleich als Verkehrsfläche (Wendehammer) gewidmet ist, ändert daran nach Ansicht der Vorinstanz nichts.