e) Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass ungeeignete Areale an die Spielflächen angerechnet würden. Bei der Stichstrasse auf Parzelle Nr. F.________ handle es sich um eine – wenn auch wenig befahrene – Verkehrsfläche, welche sich aus Sicherheitsgründen nicht als Spielplatz eigne. Dasselbe gelte für Parzelle Nr. G.________, welche grundbuchlich (auch) als Verkehrsfläche ausgewiesen sei.