Demnach kann die Bauherrschaft die Verfügbarkeit der Parzelle Nr. G.________ als Spielfläche zugunsten der projektierten Gebäude auf Parzelle Nr. F.________ nicht mit 23 Beilage 1 zur Beschwerdeantwort. 24 Ziff. V/4 der öffentlichen Urkunde vom 25. November 1998. 25 Ziff. IV/4 der öffentlichen Urkunde vom 25. November 1998. 12 genügender Gewissheit gewährleisten, dass eine Anrechnung im Sinne der baurechtlichen Vorschriften über die Kinderspielplätze zulässig wäre.