Da sich die Grösse der baurechtlich vorgeschriebenen Spielfläche nach der Hauptnutzund Konstruktionsfläche der in einem Mehrfamilienhaus erstellten Familienwohnungen richtet, ist die mehrfache Anrechnung ein und derselben Fläche als Spielfläche für mehrere Mehrfamilienhäuser nicht möglich. Würde die Fläche der Parzelle Nr. G.________ zu 100 % als Spielfläche zugunsten von Gebäuden auf der Parzelle Nr. F.________ angerechnet, würde damit die Anrechnung als Spielfläche zugunsten von Mehrfamilienhäusern, die dereinst auf anderen berechtigten Parzellen errichtet werden könnten, verunmöglicht.