Die Miteigentümer können mithin zivilrechtlich zweierlei durchsetzen: Erstens, dass die Parzelle Nr. G.________ nicht nur als Kinderspielplatz, sondern gleichzeitig auch als Verkehrsfläche genutzt wird; und zweitens, dass die Nutzung als Kinderspielplatz "gemeinschaftlich" erfolgt und den ebenfalls bestehenden Nutzungsrechten der Miteigentümer Rechnung trägt.