22 AHOP-Empfehlung, S. 13. 11 Dies trifft vorliegend nicht zu. Zwar besteht gemäss öffentlicher Urkunde vom 25. November 199823, Ziff. IV/12, ein Anspruch der jeweiligen Grundeigentümerschaft der Parzelle Nr. F.________ zur Mitbenützung der Parzelle Nr. G.________ als Verkehrsfläche und gemeinschaftlicher Kinderspielplatz. Gemäss Widmung24 dient die Parzelle Nr. G.________ zur Nutzung als Kinderspielplatz sowie als Verkehrsfläche – dies auch zugunsten der anderen Miteigentümer an der Parzelle G.________, die auf dem zu dieser führenden 3 Meter breiten Weg auf Parzelle Nr. F.________ ein Fahrwegrecht haben25.