Nach der einschlägigen AHOP-Empfehlung sind ausserhalb der Überbauung gelegene Spielmöglichkeiten z.B. auf Wohnstrassen oder Quartierspielplätzen hinsichtlich der Erstellungspflicht und der erforderlichen Gesamtfläche von Kinderspielplätzen nicht zu berücksichtigen.22 In der Regel muss sich der angerechnete Spielplatz auf der Bauparzelle befinden. Grundsätzlich ist denkbar, dass sich die Spielfläche auf einer Nachbarparzelle befindet, wenn damit der Zweck der Spielplatzvorschriften uneingeschränkt erfüllt werden kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die Bauherrschaft über die Nachbarparzelle verfügen kann, da die (dauerhafte) Nutzung als Spielfläche nur so gewährleistet ist.