Die Bauherrschaft ist in der Verpflichtung, Spielfläche in der erforderlichen Dimension zur Verfügung zu stellen bzw. deren Verfügbarkeit zu gewährleisten. Führen zivilrechtliche Gründe dazu, dass die Spielfläche auf der Nachbarparzelle möglicherweise nicht realisiert werden kann (oder künftig entfällt), werden die baurechtlichen Bestimmungen zu den erforderlichen Spielflächen nicht eingehalten. Umgekehrt gesagt, müssen bei der Prüfung, ob die baurechtlichen Vorschriften über die erforderlichen Kinderspielplätze eingehalten werden, allenfalls entgegenstehende zivile Rechte von Dritten berücksichtigt werden.