Die Vorinstanz ging davon aus, die privatrechtliche Belastung der Parzelle Nr. G.________ durch eine Grunddienstbarkeit habe keinen Einfluss auf die Frage, ob die Fläche nach öffentlichem Baurecht als anrechenbarer Kinderspielbereich angesehen werden könne. Die anderen berechtigten Parzellen hätten derzeit keine Spielplatzpflicht, da sie mit Einfamilienhäusern bebaut seien.