d) Die Beschwerdeführenden rügen, die Nachbarparzelle Nr. G.________ dürfe nicht als Spielfläche angerechnet werden. Diese stehe im Miteigentum verschiedener Eigentümer. Die Eigentümergemeinschaft habe weder dem Bauprojekt zugestimmt noch die Pläne unterzeichnet. Auf das Baugesuch hätte insofern gar nicht eingetreten werden dürfen; die Parzelle Nr. G.________ könne nicht Gegenstand des Baubewilligungsentscheids sein.