c) Die Fläche der Kinderspielplätze hat wenigstens 15 Prozent der Hauptnutz- und Konstruktionsflächen der Familienwohnungen zu entsprechen. Als Familienwohnungen gelten Wohnungen mit wenigstens drei Zimmern (Art. 43 Abs. 3 BauV). Gemäss den Plänen19 werden in den beiden projektierten Gebäuden zehn Familienwohnungen gebaut. Die Hauptnutzflächen werden je Haus mit (4 x 106.5 m2) + (1 x 109 m2) angegeben, also 535 m2 pro Haus und somit gesamthaft 1'070 m2. Die Konstruktionsflächen werden nicht separat ausgeschieden. 15 % der Hauptnutzflächen würden eine erforderliche Spielfläche von 160.5 m2 ergeben.