Die Spielflächen müssen demnach so ausgestaltet sein, dass sie sich als Spielflächen für Kleinkinder und schulpflichtige Kinder eignen. Dazu gehört, dass die entsprechenden Flächen an möglichst sonnigen, dem Verkehr abgewandten Arealstellen angelegt werden, wobei auch genügend Schattenplätze vorzusehen sind (Art. 44 Abs. 1 BauV). Die Kinderspielplätze müssen auch für Kleinkinder gut und gefahrlos erreichbar sein; der Zugang darf nicht durch Einstellhallen führen (Art. 44 Abs. 3 BauV). Einzelheiten werden in der Empfehlung18 der zuständigen Direktion geregelt (Art. 44 Abs. 4 BauV).