b) Nach Art. 15 Abs. 1 BauG hat der Bauherr beim Bau von Mehrfamilienhäusern u.a. Kinderspielplätze zu schaffen. Art. 43 Abs. 2 BauV17 definiert Kinderspielplätze als "für Kleinkinder und schulpflichtige Kinder eingerichtete Spielflächen". Als Spielfläche anrechenbar sind somit nicht sämtliche Flächen, auf denen Kinder spielen können, sondern nur solche, die für diesen Zweck "eingerichtet" sind (Art. 44 Abs. 4 BauV). Die Spielflächen müssen demnach so ausgestaltet sein, dass sie sich als Spielflächen für Kleinkinder und schulpflichtige Kinder eignen.