Eine Gehörsverletzung sei auch darin zu erblicken, dass die Vorinstanz die Dimensionierung der Einstellhalle im Hinblick auf die Überfahrbarkeit bspw. mit schweren Blaulichtfahrzeugen nicht geprüft habe. Schliesslich bestreiten die Beschwerdeführenden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes gegeben seien. Sie fordern, dass die Verkehrssicherheit von einer unabhängigen Stelle, bspw. von der SUVA, überprüft werde.