Die ausgewiesenen Spiel- und Aufenthaltsflächen genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Vorinstanz habe die behindertengerechte Ausgestaltung der Aufenthaltsbereiche nicht geprüft und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem sie sich mit den entsprechenden Rügen nicht auseinandersetzte. Eine Gehörsverletzung sei auch darin zu erblicken, dass die Vorinstanz die Dimensionierung der Einstellhalle im Hinblick auf die Überfahrbarkeit bspw. mit schweren Blaulichtfahrzeugen nicht geprüft habe.